Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Seit dem 1. Januar 2013 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch den Rundfunkbeitrag finanziert. Seitdem gilt für alle Bürgerinnen und Bürger: Eine Wohnung, ein Beitrag. Dies ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gesetzlich geregelt. Zum Zwecke der korrekten Bestandsführung sowie zur Herstellung von Beitragsgerechtigkeit hat der Beitragsservice alle Bürgerinnen und Bürger angeschrieben, die keinem Beitragskonto zugeordnet werden konnten. Wer sich darauf nicht zurückgemeldet hat, wurde durch den Beitragsservice auf gesetzlicher Grundlage automatisch für den Rundfunkbeitrag angemeldet und ist damit zahlungspflichtig.

Weitere Informationen unter: www.rundfunkbeitrag.de

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Befreiungskriterien
Vorzulegende Unterlagen

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes: Aktueller Sozialhilfebescheid
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches): Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden.
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
  5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben: Aktueller BAföG-Bescheid
  6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
  7. a.   blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen” oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
    b.   hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
  8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
  9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
  10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG

Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde” bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.

Wer soll befreit werden?
Tragen Sie bitte gut lesbar ggf. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstand ein. Sie helfen uns, wenn Sie in Druckbuchstaben schreiben. (Umlaute ä, ö, ü und ß so schreiben: Bäcker, Böhme, Müller, Groß)

Wo finden Sie die Rundfunkteilnehmernummer?
Wenn Sie schon bei der GEZ angemeldet sind, finden Sie Ihre Rundfunkteilnehmernummer auf der Anmeldebestätigung der GEZ, auf dem Kontoauszug der Bank, Sparkasse, Postbank oder auf der Einzahlungsquittung.

Sind Sie umgezogen?
Wenn sich Ihre Anschrift seit der letzten Antragstellung geändert hat, tragen Sie die alte Anschrift unterhalb der Rundfunkteilnehmernummer ein.

Welche Geräte sind schon angemeldet?
Geben Sie bitte an, welche Rundfunkempfangsgeräte (Radio/Fernsehgerät) bereits bei der GEZ angemeldet sind.

Sind Geräte noch nicht angemeldet?
Grundsätzlich ist jedes Rundfunkempfangsgerät (Radio/Fernsehgerät) anmelde- und gebührenpflichtig. Falls Sie Geräte haben und diese noch nicht angemeldet sind, füllen Sie die entsprechenden Felder aus. Geben Sie unbedingt an, seit wann Sie die Geräte zum Empfang bereithalten. Der Antrag gilt dann auch als Anmeldung.

Wer ist Antragsteller?
Geben Sie bitte an, ob Sie Haushaltsvorstand, Ehegatte oder ein sonstiger Haushaltsangehöriger sind.

Welche Befreiungsvoraussetzung erfüllen Sie?
Kreuzen Sie bitte auf dem Formular an, welche Befreiungsvoraussetzung Sie erfüllen. Informationen zu den einzelnen Befreiungsvoraussetzungen und den in beglaubigter Kopie vorzulegenden Nachweisen (z.B. aktueller Sozialhilfebescheid, Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) finden Sie oben unter den Pkt. 1 bis 10.

Nicht vergessen! Datum und Unterschrift. Ohne eigenhändige Unterschrift ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Wurde der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, fügen Sie dem Antrag bitte eine Vollmacht bei.

Wie übersenden Sie den Antrag und die Unterlage?
Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag den erforderlichen Nachweis (Bewilligungsbescheid/ Schwerbehindertenausweis) in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. In diesen Fällen fügen Sie bitte nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids/ Schwerbehindertenausweises bei. Auch das "Zweite Original des Bewilligungsbescheides zur Vorlage bei der Behörde" wird akzeptiert.

Wohin senden Sie Ihren Antrag? 
Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die

GEZ
50656 Köln

Formulare

Die Formulare des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservices finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/index_ger.html 

Kontakt
Bürgerbüro Kissing
Soziale Anglegenheiten
Pestalozzistraße 5
86438 Kissing
Telefon: 08233/7907-122
Fax: 08233/7907-125
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