Feuerwehreinsatz, Erhebung von Kostenersatz

Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. 

Kostenersatz kann verlangt werden

  • für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
  • für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
  • für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
  • für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
  • wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
  • für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist.
  • für Sicherheitswachen.

Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Verursacher der Gefahr oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, darüber hinaus z.B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.

Technische Hilfeleistungen (z.B. bei Verkehrsunfällen) sind immer kostenpflichtig mit Ausnahme der unmittelbaren Rettung und Bergung von Menschen.

Beispiele:

Unfall
Aus Unachtsamkeit fährt ein Autofahrer auf ein anderes Fahrzeug auf und schleudert gegen die Leitplanke. Dadurch kann der Fahrer nicht mehr aussteigen, weil die Türe klemmt.

  • Die Rettung des Fahrers aus dem Auto ist kostenfrei
  • Für die Beseitigung der Ölspur und die Verkehrsregelung an der Unfallstelle bekommt der Halter des Fahrzeugs von der Gemeinde eine Abrechnung für die Feuerwehrstunden und die eingesetzten Geräte.
  • Das Abschleppen des Fahrzeugs muss ein Unternehmen durchführen, das ist nicht Aufgabe der Feuerwehr.
  • Die Reparatur der Straße und Leitplanke stellt der Straßenbaulastträger in Rechnung.


Brand

  • Auch die Brandbekämpfung ist bei einem Kraftfahrzeug immer abzurechnen.
  • Andere Brandeinsätze (z.B. Gebäude, Wald) sind grundsätzlich kostenfrei, außer diese wurden vorsätzlich (=Brandstiftung) oder grob fahrlässig (z.B. fehlende Aufsicht beim Verbrennen von Ästen) verursacht.


Falschalarmierung

  •  Kostenpflichtig sind auch Falschalarmierungen (z.B. durch Brandmeldeanlagen).

 
Andere Dienstleistungen
Zu beachten ist, dass die Feuerwehr auch nicht in Konkurrenz zu privaten Unternehmen auftreten darf, auch wenn sie die Ausrüstung dafür hätte.

Zudem sind die Einsatzkräfte ehrenamtlich tätig und die Zahl der Einsätze muss auf den unbedingt notwendigen Umfang reduziert werden. Wenn keine Gefahr in Verzug ist, dann rückt die Feuerwehr für folgende Fälle nicht aus:

  • Beseitigung von Wespennestern – zuständig sind Schädlingsbekämpfer
  • Türöffnung – zuständig sind Schloß- und Schlüsseldienste
  • Schnee vom Dach räumen – zuständig sind Zimmerer, Dachdecker
  • Beseitigung von Sturmschäden – zuständig sind Handwerksbetriebe

Ablauf

Nach Erhalt einer Anhörung zu einem kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz können Einwendungen innerhalb einer zweiwöchigen Frist per E-Mail oder Brief erhoben werden.

Sollten keine Einwendungen erhoben werden, ergeht nach Ablauf der Anhörungsfrist ein Kostenbescheid mit Postzustellungsurkunde an den Zahlungspflichtigen. Gegen den Kostenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben werden.

Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden.

Fristen und Bearbeitungszeiten

Gegen die Anhörung müssen innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erhoben werden.

Der Kostenbescheid für den Feuerwehreinsatz ergeht nach Ablauf der Anhörungsfrist und ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung mit Postzustellungsurkunde fällig

Gebühren

Die Kosten für den Feuerwehreinsatz richten sich nach Dauer des Feuerwehreinsatzes sowie der Anzahl der Feuerwehrangehörigen und -fahrzeuge, die für diesen Einsatz erforderlich waren (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem Kostenbescheid und sind auf ein Konto der Gemeinde Kissing zu überweisen.

Kontakt:
Bürgerbüro Kissing
Feuerwehrwesen
Pestalozzistraße 5
86438 Kissing
Telefon: 08233/7907-562

telefonische Erreichbarkeit: 
Montag - Freitag 
07:15 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr - 17:00 Uhr