Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)

Sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung
 Temporäres Benutzungsverbot von Straßen im Bereich der Gemeinde Kissing

Die Gemeinde Kissing erlässt aufgrund Art. 9 Abs. 1 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) in Verbindung mit Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG 

  1. Am 3. Oktober 2025 werden in der Zeit von 10.00 Uhr bis voraussichtlich 17.00 Uhr sog. Terrorsperren errichtet. Folgende Bereiche sind im Gemeindegebiet Kissing betroffen:

    Mittlerer Weg Ecke
    > Siedlungsstraße
    > Tulpenstraße
    > Werkstraße
    > Lilienstraße
    > Ehgartenstraße

    Schulstraße Ecke
    > Sudetenstraße
    > Mohnstraße
    > Schlesierstraße
    > Blütenstraße
    > Veilchenstraße
    > Ahornstraße
    > Fichtenstraße
    > Grüntenstraße
    > Fliederstraße

    Fliederstraße Ecke
    > Tannenstraße
    > Zedernstraße
    > Pestalozzistraße

    Thomas-Mann-Straße Ecke
    > Albert-Schweitzer-Straße
     
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 03. Oktober 2025, 10.00 Uhr in Kraft und nach Abbau der Terrorsperren, voraussichtlich gegen 17.00 Uhr, automatisch außer Kraft. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Bekanntmachung am 01. Oktober 2025 an den Gemeindetafeln der Gemeinde Kissing, Homepage und KissingApp.
  3. Die sofortige Vollziehung für Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. 
  4. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.


Hinweis:
Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs seitens der Polizei gelten die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) (Art. 58, 60).

Gründe:
Am 29.09.2025 wurde form- und fristgerecht eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel (zum Thema: Demozug gegen Tierversuche – Forschung ja, Tierversuche nein) angezeigt. Das Landratsamt Aichach-Friedberg, als örtlich und sachlich zuständige Behörde, hat die Versammlung mit Bescheid vom 30.09.2025 genehmigt.

Um die an dem Demonstrationszug teilnehmenden Personen ordnungsgemäß zu schützen, hat die Gemeinde Kissing in einem Abstimmungsgespräch am 29.09.2025 mit dem Landratsamt Aichach-Friedberg und der Polizeiinspektion Friedberg die in Nr. 1 dargelegten Maßnahmen besprochen. Die Bereiche vom Bahnhofsplatz ausgehend, Richtung Bundesstraße 2, über die Bahnhofsallee werden durch die Polizeieinsatzkräfte entsprechend gesichert.

Als Adressat wurde die Allgemeinheit gewählt, da die Nutzung der betroffenen Straßen der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und somit der Personenkreis nicht begrenzbar ist (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Rechtgrundlage für die Sperrung ist Art. 9 Abs. 3 LStVG. Demnach kann zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr Maßnahmen auch gegen Personen gerichtet werden, die weder der Zustands- (Art. 9 Abs. 1 LStVG) noch der Verhaltensstörer (Art. 9 Abs. 2 LStVG) sind.

Die Errichtung der Terrorsperren ist, aufgrund der Beratung durch die Polizeiinspektion Friedberg, notwendig und sachgerecht, um erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Demonstranten abzuwehren.

Im Rahmend der Güterabwägung zwischen Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG überwiegen die schützenswerten Güter, Leben und Gesundheit, dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit.

Die sachliche Zuständigkeit der Gemeinde Kissing ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 LStVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.

Der Termin der Bekanntgabe wurde auf Grundlage des Art. 41 BayVwVfG bestimmt. Da es sich um einen besonderen Eilfall zur Gefahrenabwehr handelt, ist ein sofortiges Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung unerlässlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse (80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Bei der Gewichtung der Interessen des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung in Abwägung zur temporär und räumlich befristeten und mit Blick auf die Abwehr von erheblichen Gefahren unabdingbaren Errichtung der Sicherheitszone überwiegt das Sicherungsinteresse.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg erhoben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a)  Schriftlich oder zur Niederschrift. Die Klage kann schriftlich oder zu Niederschrift erhoben werden.
Die Anschrift lautet:
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

b)  Elektronisch Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg elektronisch erhoben werden. Die näheren Maßgaben der elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und alle Schriftsätze sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Gemeinde Kissing, den 01.10.2025